Praxisklinik - Tagesklinik

Berufsrechtliche Zulässigkeit nach §§ 27ff. MBO

2005 +++ Wiebke Burfeind +++ Quelle: www.gesundheitsrechte.de

Auszüge:

Es ist dem Arzt schließlich auch nicht erlaubt, seine Praxis beispielsweise als Institut, Ärztehaus/Gesundheitszentrum oder Tagesklinik zu bezeichnen.

Die Praxisklinik nach der MBO stellt sich damit als eine um vorsorglich vorgehaltene Einrichtungen erweiterte/aufgerüstete Praxis eines niedergelassenen Arztes dar, in der keine stationäre Versorgung der Patienten erfolgt. Dadurch unterscheidet sie sich von der Praxisklinik im Sinne der § 115 Abs. 2 Nr. 1 SGB V, in der Versicherte durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und stationär versorgt werden.

Die Praxisklinik im Sinne der Musterberufsordnung ist ferner keine konzessionspflichtige Privatkrankenanstalt gemäß § 30 GEWO.

Das Führen des Zusatzes Praxisklinik ist nicht genehmigungspflichtig. E besteht allerdings ein Prüfungsrecht der zuständigen Ärztekammer.

Nachdem sich die Forderung, auch die Bezeichnung Tagesklinik für niedergelassene Ärzte zuzulassen, nicht durchgesetzt hat, ist diese Bezeichnung in diesem Zusammenhang nach wie vor berufsrechtswidrig.